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BSG, 10.07.2017 - B 12 KR 1/17 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge; Vermeintlich unrichtige Sitzungsniederschrift
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge; Vermeintlich unrichtige Sitzungsniederschrift
- rechtsportal.de
ZPO § 165 S. 1-2; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 12.05.2015 - S 122 KR 1119/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 236/15
- BSG, 10.07.2017 - B 12 KR 1/17 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 9/09 R
Krankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der …
Auszug aus BSG, 10.07.2017 - B 12 KR 1/17 B
Soweit der Kläger vorträgt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen (S 7 des Urteilsabdrucks), dass er sich für seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 25.5.2011 (B 12 KR 9/09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr. 3) nicht berufen könne, setzt er sich im Übrigen erneut mit der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG auseinander, womit er die Zulassung der Revision nicht erreichen kann. - BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 11/10 R
Krankenversicherung - Krankenkassenwahl - Mitgliedsbescheinigung einer …
Auszug aus BSG, 10.07.2017 - B 12 KR 1/17 B
Soweit der Kläger zur Erläuterung der ersten Frage (S 4 f der Beschwerdebegründung) ausführt, die von den Beklagten erteilten Mitgliedsbescheinigungen seien als Verwaltungsakte zur Frage der Versicherungspflicht in der GKV anzusehen, hierfür auf das vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 27.6.2012 (B 12 KR 11/10 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 4 RdNr 18 ff) verweist und meint, der dort beurteilte Sachverhalt unterscheide sich von dem hier zu bewertenden Sachverhalt "wesentlich" mit der Folge, dass es "weitergehender grundsätzlicher Klärung" bedürfe, "unter welchen Voraussetzungen eine Bescheinigung gemäß § 175 Abs. 2 SGB V als ein Verwaltungsakt angesehen werden könne", legt er die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in der gebotenen Weise dar.